Straßenverkehr
Fahrradhelme - Kopfschutz und Verbesserung der Erkennbarkeit
Der Helm für Radfahrer wird schon seit vielen Jahren empfohlen, um das Kopfverletzungsrisiko im Falle eines Unfalls zu senken. Zusätzlich kann diese Kopfbedeckung zur besseren Erkennbarkeit der Radfahrer im Straßenverkehr beitragen.
Eisbomben entschärfen
Im Winter sind immer wieder Fahrzeuge zu beobachten, bei denen Schnee- oder Eisstücke vom Fahrtzeugdach herunterfallen. Diese können nicht nur andere Fahrzeugfahrer erschrecken, was von unkalkulierbare Reaktion bis hin zum Unfall führen kann. Gefrorener Schnee oder Eisstücke sind zusätzlich durch Fallhöhe und Fahrzeuggeschwindigkeiten wie unkalkulierbare Geschosse, also quasi "Eisbomben" zu betrachten. In den meisten Fällen sind diese Eisbomben zwar ohne Unfallfolgen für andere Verkehrsteilnehmer, sie stellen aber trotzdem eine nicht zu unterschätzende Gefahr dar.
Pannen- und Unfallstellen preiswert besser erkennbar machen
Warnwesten werden im Handel in orange oder gelb angeboten, letztere jedoch oft in Farben, die nicht fluoreszieren, es sind keine "Leuchtfarben". Dies hat zur Folge, dass diese benannten gelben Warnwesten in den Dämmerungsstunden oder bei trübem Wetter keine bessere Erkennbarkeit haben als farbenfrohe "Normalbekleidung".
Warnjacke mit "Body-Language" Ärmeln
Wirkung der Reflexmaterialien in der Dunkelheit:
Heckwarnfahne zur zusätzlichen Absicherung an Pannen- und Unfallstelle
Falls Sie nur eine zusätzliche Warnweste im "Erstfall" verfügbar haben, sehen Sie unter Pannen und Unfallstellen preiswert besser erkennbar machen weitere Möglichkeit diese einzusetzen.
Bei hoher Verkehrsdichte werden Pannen- und Unfallfahrzeuge, die nur mit dem standardmäßigen Warnblinklicht und Warndreieck abgesichert sind, leicht übersehen. Hierdurch entstehen neue Gefahren für die Beteiligten an der Gefahrenstelle und die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer.
Mit Licht gesehen werden
Die Benutzung der Fahrzeugbeleuchtung sollte nicht nur auf Verkehrslagen beschränkt werden, bei denen "die Hand vor den Augen" verschwindet. Der Gesetzgeber schreibt zwar in der StVO § 17 Beleuchtung vor: "Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen", doch die Auslegung ist sehr dehnbar.