
E-Scooter sind in unserem Alltag fast überall anzutreffen. Sie ermöglichen Wege, ohne körperliche Anstrengungen zurückzulegen. Einige Fakten zur Nutzung dieser Kleinstfahrzeugen sind den Benutzern jedoch oft nicht bekannt.
Die Technik
E-Scooter können in Deutschland (Stand September 2006) für den Straßenverkehr nur zugelassen werden, wenn sie bauartbedingt, nicht schneller als 20 Stundenkilometer fahren können. Es werden auch E-Scooter für Kinder angeboten, diese dürfen bauartbedingt jedoch maximal sechs Stundenkilometer schnell fahren und fallen damit in die Kategorie Spielzeug.
Die Rechtslage
E-Scooter bedürfen zur Nutzung auf öffentlichen Wegen und Straßen einer Straßenzulassung mit allgemeiner Betriebserlaubnis (ABE). Zusätzlich muss der Fahrzeughalter eine Haftpflichtversicherung abschließen. Zum Nachweis der Versicherung wird eine Versicherungsplakette in Form eines kleinen Aufklebers hinten am Scooter aufgeklebt.

Das Mindestalter zum Fahren mit einem E-Scooter beträgt 14 Jahre. Kinder unter 14 Jahren dürfen mit E-Scooter nur auf abgesperrtem Privatbesitz fahren. Wird gegen diese Einschränkungen verstoßen, droht den Eltern ein Bußgeld in Höhe von 90 € und ein Punkt in Flensburg. Ebenso besteht für sie das Risiko einer Strafanzeige wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz, da die Kinder das Mindestalter zur Nutzung des E-Scooters unterschreiten.

Im Gegensatz zum Fahren mit einem Fahrrad, gelten die gleichen Alkoholgrenzwerte wie beim Autofahren - 0,5 Promille bzw. 0 Promille für Fahranfänger unter 21 Jahren und Menschen mit Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit.
Die Wegenutzung

Mit E-Scooter müssen zwingend Radwege, Radfahrstreifen oder Fahrradstraßen genutzt werden. Nur wenn diese fehlen, darf auch die Straße befahren werden.

Radfahrer müssen im Gegensatz zu E-Scooter nicht zwingend einen Radweg benutzen, wenn dieser nur durch Piktogramme auf dem Weg gekennzeichnet ist. Eine Nutzungspflicht besteht für sie nur beim blau-weißen Verkehrsschild mit dem abgebildeten Fahrradpiktogramm.

Das Zusatzschild "Radfahrer frei" bei Fußgängerzonen erlaubt nicht die Benutzung dieser Bereiche durch E-Scooter. Normale Gehwege und Bürgersteige sind ebenfalls für E-Sccoter absolut verboten.

Erst durch ein Zusatzschild werden Fußgängerzonen auch für E-Scooter freigegeben.

E-Scooter sind ausschließlich nur für eine Person zugelassen. Abgesehen vom Bußgeld, das je nach Tatbestand zwischen 20 und 30 € beträgt, wird das Fahren zu zweit bei der Versicherung als grobe Fahrlässigkeit eingestuft. Der Fahrer kann bei einem Unfall von der Haftpflichtversicherung in Regress genommen werden. das heißt sie fordert vom Versicherungsnehmer Geld zurück. Schmerzensgeldansprüche des Mitfahrers können verringert werden.
Warum ist die E-Scooter Nutzung durch zwei Personen gefährlich?

E-Scooter sind für die Balance und das Gewicht einer einzelnen Person konstruiert worden. Durch Gewichtsverlagerungen wird das Steuern erheblich beeinflusst, diese haben nicht nur Einfluss beim Lenken, sondern auch beim Bremsen. Bei den kleinen Abmessungen übertragen sich Bewegungen und Gewichtsverlagerungen der zweiten Person auf die Lenkbewegungen der fahrenden Personen. Das Fahrverhalten wird hierdurch instabil.

Kommt es zu einem Sturz, fallen die Personen aufeinander und die obere Person kann sich nicht wie bei Scooter-Einzelbenutzung am Boden abfangen. Sie stürzt unkontrolliert auf die untere Person und es entstehen hierdurch zusätzliche Verletzungen.
Eine Helmpflicht besteht für die E-Scooter-Benutzung in Deutschland nicht. (Stand September 2026)

Der Helm verringert die Gefahr von Schädel und Hirnverletzungen bei einem Unfall.

Bei einer guten Farbwahl kann er zusammen mit einer hellen Bekleidung, ggf. mit Reflexmaterialien, entscheidend zu einer besseren Erkennbarkeit im Straßenverkehr beitragen.